3.1. Ernennung
Ist in den Gemeinden des Pfarrverbandes nur ein Pfarrer ernannt,
wird er mit der Errichtung des Pfarrverbandes vom Erzbischof zum
Leiter des Pfarrverbandes berufen.
Sind in den Gemeinden eines Pfarrverbandes mehrere Pfarrer
ernannt, beruft der Erzbischof nach Anhörung der
Pfarrverbandskonferenz einen der Pfarrer zum Leiter des
Pfarrverbandes. Seine Amtszeit beträgt in der Regel vier
Jahre.
Im Verhinderungsfall kann sich der leitende Pfarrer durch einen
von ihm benannten Pfarrer vertreten lassen.
3.2. Aufgaben und Befugnisse
Die Stellung des Pfarrverbandsleiters ergibt sich aus der
Ernennung durch den Erzbischof. Diese umfasst den Dienst an der
Einheit im Pfarrverband, die Sorge für die Erreichung der Ziele
des Pfarrverbandes und die Leitung der Pfarrverbandskonferenz und
der Pastoralteambesprechung. Der Pfarrverbandsleiter nimmt seine
Leitungsfunktion wahr gegenüber allen Pfarrern und weiteren
Klerikern, den Laien im pastoralen Dienst und den ehrenamtlichen
Laien in der Pfarrverbandskonferenz.
Mit dieser Leitung ist das Recht und die Pflicht verbunden,
pastorale Vereinbarungen im Pfarrverband herbeizuführen und für
deren Umsetzung Sorge zu tragen.
Der Pfarrverbandsleiter stellt sicher, dass im gegebenen Fall
Spannungen und Konflikte im Pfarrverband bearbeitet werden
können. Dienstvorgesetzter im Bereich der pastoralen Dienste soll
der Pfarrverbandsleiter sein, sofern der Erzbischof nicht einen
anderen Pfarrer als Dienstvorgesetzten ernannt hat.
3.3. Rücktritt von der Leitung
Will der Leiter seine Funktion als Pfarrverbandsleiter aufgeben, teilt er dies der Pfarrverbandskonferenz mit und bittet den Erzbischof schriftlich um Rücknahme der Ernennung zum Pfarrverbandsleiter. Der Rücktritt wird erst durch Annahme des Rücktrittsgesuches durch den Erzbischof wirksam.













