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Satzungen
3. Der Leiter des Pfarrverbandes

3.1. Ernennung

Ist in den Gemeinden des Pfarrverbandes nur ein Pfarrer ernannt, wird er mit der Errichtung des Pfarrverbandes vom Erzbischof zum Leiter des Pfarrverbandes berufen.

Sind in den Gemeinden eines Pfarrverbandes mehrere Pfarrer ernannt, beruft der Erzbischof nach Anhörung der Pfarrverbandskonferenz einen der Pfarrer zum Leiter des Pfarrverbandes. Seine Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre.

Im Verhinderungsfall kann sich der leitende Pfarrer durch einen von ihm benannten Pfarrer vertreten lassen.

3.2. Aufgaben und Befugnisse

Die Stellung des Pfarrverbandsleiters ergibt sich aus der Ernennung durch den Erzbischof. Diese umfasst den Dienst an der Einheit im Pfarrverband, die Sorge für die Erreichung der Ziele des Pfarrverbandes und die Leitung der Pfarrverbandskonferenz und der Pastoralteambesprechung. Der Pfarrverbandsleiter nimmt seine Leitungsfunktion wahr gegenüber allen Pfarrern und weiteren Klerikern, den Laien im pastoralen Dienst und den ehrenamtlichen Laien in der Pfarrverbandskonferenz.

Mit dieser Leitung ist das Recht und die Pflicht verbunden, pastorale Vereinbarungen im Pfarrverband herbeizuführen und für deren Umsetzung Sorge zu tragen.

Der Pfarrverbandsleiter stellt sicher, dass im gegebenen Fall Spannungen und Konflikte im Pfarrverband bearbeitet werden können. Dienstvorgesetzter im Bereich der pastoralen Dienste soll der Pfarrverbandsleiter sein, sofern der Erzbischof nicht einen anderen Pfarrer als Dienstvorgesetzten ernannt hat.

3.3. Rücktritt von der Leitung

Will der Leiter seine Funktion als Pfarrverbandsleiter aufgeben, teilt er dies der Pfarrverbandskonferenz mit und bittet den Erzbischof schriftlich um Rücknahme der Ernennung zum Pfarrverbandsleiter. Der Rücktritt wird erst durch Annahme des Rücktrittsgesuches durch den Erzbischof wirksam.

Florian Seiffert, 05.05.2010
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